Antwort der Stadtverwaltung
Hinweis: Das Schreiben ist gescannt. Übertragungsfehler sind daher nicht auszuschließen.

Schreiben I
Schreiben II
Schreiben III
Antwort des RP
Brief an den OB
Antwort der Stadt
Schreiben IV
2.Brief an den OB
Antwort des OB(2)
Angefragt und beantragt wurde zusätzlich zum Schreiben an den OB am 4.6.07:
Fahrverbot für LKW über 12 t auf der B 293

Antrag:

Wir beantragen ein Durchfahrverbot für LKW über 12 t auf der B 293 nach § 45 STVO.

Begründung:

§ 45 STVO läßt im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle (Abs. 3a) zu, daß die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können (§ 45 Abs.1, 3.).
Sie treffen davon unabhängig die die notwendigen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs.1a, 5.).
Dasselbe gilt zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs.1, 2.).
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen an.
Für den Bereich der B 293 auf dem Abschnitt Einmündung Neckartalstraße bis Hünderstraße ist der Erlaß dieser Sollvorschrift zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen gegeben. Außerdem wird die nicht für Schwerverkehr geeignete Straße permanent derart schwer beschädigt, daß die Verkehrssicherheit (z.B. Aquaplaning durch Spurrillen, Erschütterungen und Schäden an den anliegenden Wohnhäuser) erheblich darunter leidet.

Anfrage:

1. Weshalb wurde diese Maßnahme nicht längst ergriffen?

2. Welche Lärm- und Abgaswerte wurden bisher an welchen Stellen im Bereich der B 293 im Abschnitt zwischen der Einmündung Neckartalstraße bis zur Hünderstraße ermittelt?

3. Weshalb wird nicht Sorge dafür getragen, daß die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen nach BMI aufgrund der bekannten Zustände auf der B 293 eingehalten werden?

 

Antwort der Verwaltung
Achtung: Der Text ist vom Original gescannt. Übertragungsfehler sind daher möglich.
Fahrverbot für Lkw über 12 Tonnen auf der B 293 Ihre Anfrage/Ihr Antrag vom 04.06.2007

Sehr geehrter Herr Stadtrat Dagenbach,

nach Prüfung des Sachverhalts durch die Fachämter kann ich Ihre Anfrage bzw. Ihren Antrag wie folgt beantworten:

1. Antrag auf ein Durchfahrtsverbot für Lkw über 12 Tonnen auf der B 293 nach § 45 StVO
Wie in der Begründung Ihres Antrages zitiert, besteht nach § 45 der Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde, die Benutzung bestimmter Straßen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umzuleiten.
In der Praxis bedeutet dies, dass über die B 293 im Bereich der Großgartacher Straße grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein Fahrverbot für Lkws anzuordnen, soweit zur Umfahrung der Sperrstrecke eine geeignete Umleitung zur Verfügung steht. Außerdem besteht die Möglichkeit, zur Reduzierung der Lärmbelastung die Höchstgeschwindigkeit z. B. auf 30 km/h zu vermindern. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Regierungspräsidiums.
Die Stadt Heilbronn hat diesbezüglich bereits im Jahr 1994 die Zustimmung des Regierungspräsidiums sowohl zur Verminderung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h wie auch für ein Nachtfahrverbot für den Lkw-Verkehr auf der B 293 beantragt.
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 09.01.1995 hat das Regierungspräsidium die erforderliche Zustimmung hierzu abgelehnt. Bezüglich der Tempo 30-Regelung wurden erheblich längere Staus in der Großgartacher Straße befürchtet. Ein Nachtfahrverbot scheiterte an der - bis heute - fehlenden Umleitungsmöglichkeit des Verkehrs.

2. Lärm- und Abgaswerte
Die Luftschadstoffe werden in Heilbronn durch das Land Baden-Württemberg an der Dauermessstation in der Hans-Rießer-Straße sowie am so genannten Spotmesspunkt an der Weinsberger Straße gemessen. Es liegen darüber hinaus für das Stadtgebiet Heilbronn keine Luftschadstoffmesswerte für das Straßennetz in der Stadt Heilbronn bzw. für die B 293 vor.
Im Rahmen der Luftreinhalteplanung wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart im Bereich der B 293 Luftbelastungen durch Feinstaub von 27 bis 36 ug/cbm sowie für Stickstoffdioxid von 40 bis 55 ng/m3 als Jahresmittelwert errechnet. Eine Verminderung der Schadstoffbelastung wird durch die geplanten Maßnahmen im Luftreinhalteplan (u. a. Entwurf Umweltzone) angestrebt.
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) führt zur Zeit im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie die Lärmkartierung für das Hauptstraßennetz in Baden-Württemberg durch. In diesem Zusammenhang wird auch die B 293 im Bereich Großgartacher Straße / Wilhelm-Leuschner-Straße / Neckartalstraße / Karlsruher Straße / Südstraße untersucht. Die Ergebnisse hierzu, die auf Berechnungen beruhen, werden voraussichtlich Ende August 2007 vorliegen.

3. Lärmschutzrichtlinie
Für bestehende Straßen gibt es keine Lärmgrenzwerte. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BimschV vom 12.06.1990) legt lediglich Lärmgrenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen fest.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried Hajek
Bürgermeister

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