3. Brief an den OB

Antwort dazu

Herrn
Oberbürgermeister
Helmut Himmelsbach
Rathaus
74072 Heilbronn

Heilbronn, den 28.10.2007

LKW-Fahrverbot auf der B 293
Ihr Schreiben vom 17.10.2007

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Himmelsbach,

die Beantwortung unseres Schreibens vom 26.9.2007 verwundert uns doch sehr, begrüßen wir es doch, daß Sie höchst persönlich in Sachen Verkehrsprobleme Kirchhausen sehr schnell gehandelt haben, ohne - wie ja vom Regierungspräsidium offensichtlich neuerdings zugestanden - irgendwelche Gremien oder übergeordnete Dienststellen einschließlich des RP vorher zu befragen.

Im Falle der B 293 verweisen Sie sich nun wieder das Regierungspräsidium, während wir Ihnen eindeutig bereits mehrfach die uns zur Kenntnis gebrachte Ansicht des Regierungspräsidiums mitgeteilt haben (und die Sie ebenfalls kennen), daß die Untere Verkehrsbehörde, nämlich in diesem Fall die Stadt Heilbronn, hier höchstselbst zuständig ist.
Es bedarf daher analog zu Ihrem begrüßenswerten Vorgehen in Sachen Verkehrsprobleme Kirchhausen keiner weiteren Prüfung mit dem Regierungspräsidium, um weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation auf der B 293 in Heilbronn-Böckingen zu ergreifen.
Hierzu besteht Erklärungsbedarf, denn im Gegensatz zur B 39 handelt es sich bei der B 293 nicht zusätzlich um eine Umgehungsstraße für die Autobahn.

Bekanntlich ist bereits mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 31. Dezember 2005 ist die Möglichkeit eröffnet worden, mit dem Zeichen 253 (Fahrverbot für Lkw) und dem neuen Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "12 Tonnen" entsprechende Fahrverbote anzuordnen.
Dazuhin kommt die abgesenkte Eingriffsschwelle in § 45 Abs. 9 StVO bei Mautausweichverkehr mit erheblichen Auswirkungen und der Erlaß des Innenministeriums, ebenfalls bereits vom 17. Januar 2006, nach denen die dort beschriebenen erhebliche Auswirkungen von durch den Mautausweichverkehr veränderten Verkehrsverhältnissen an der B 293 eindeutig vorliegen - und zwar auch für den Tag und nicht nur für die Nacht.*]

Die Situation auf dieser Straße verschlechtert sich weiterhin von Tag zu Tag.
Es ist unverständlich, daß Entscheidungen weiter hinausgezogen werden, wo schnelles Handeln wie bewiesen möglich ist.
Nicht nur deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dazu im Falle der B 293 erst Beratungen des Verkehrsbeirates im Dezember abzuwarten sein sollen.
Auch diese offensichtlich (politisch?) gewollte Ungleichbehandlung bedarf der Erklärung.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred Dagenbach

*] Erhebliche Auswirkungen von durch den Mautausweichverkehr veränderten Verkehrsverhältnissen liegen vor,
wenn
- bei streckenabschnittsweiser Betrachtung die Strecke nach den Ergebnissen der Modellrechnung des Bundes zur mautbedingten Verkehrsverlagerung einen Zuwachs an Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 150 Fahrzeugen pro Tag (Vergleich 2004/2005) aufweist,
oder
- bei punktueller Betrachtung auf der Grundlage einer vom Innenministerium veröffentlichten Verkehrszählung oder einer gleichwertigen Verkehrserhebung durch eine Kommune der Zuwachs des Lkw-Anteils mindestens 2 %- Punkte beträgt (z. B. 5 % im Jahr 2004, 7 % im Jahr 2005) und der durchschnittliche tägliche Verkehr im Jahr 2005 mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge pro Tag aufgewiesen hat.

Zur Kenntnis:
- Regierungspräsidium Stuttgart, z Hd. Herrn Regierungspräsident Dr. Udo Andriof
- Stadt Bretten, z. Hd. Herrn Oberbürgermeister Paul Metzger
- Presseverteiler

Antwort des Oberbürgermeisters

LKW-Fahrverbot auf der B 293
Ihr Schreiben vom 28.10.2007

13.12.2007
[Eingang 15.12.2007]

Sehr geehrter Herr Dagenbach,

auf Ihr Schreiben zum Lkw-Fahrverbot auf der B 293 kann ich Ihnen bezüglich der Zuständigkeiten der Unteren Verkehrsbehörde mitteilen, dass verkehrsrechtliche Anordnungen aufgrund von Mautausweichverkehr sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgase nach der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (Rn 13) der Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen.

Wie Ihnen bekannt ist, liegt bisher nur die Zustimmung zur Sperrung des Mautausweichverkehrs zur Nachtzeit vor.
Die Verwaltung steht nach wie vor mit dem Regierungspräsidium in Kontakt, da auch nach unserer Auffassung die in Ihrem Schreiben erwähnten Kriterien zur „erheblichen Auswirkung des Mautausweichverkehrs" sowohl bei streckenbezogener wie bei punktueller Betrachtung vorliegen.

Die Rechtsgrundlage zur Tempobegrenzung in Kirchhausen wurde vom Amt für Straßenwesen von der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO - Rn 10 abgeleitet (Verkehrsstaus), nachdem es in der Ortsdurchfahrt der B 39 wegen der Überlastungen bzw. der Autobahnbaustellen der A 6 fast täglich zu Verkehrsstockungen und erhöhten Gefährdungen kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Himmelsbach

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