ganze Seite lesen Dubiose Methoden:
Rechtswidrige Vergabepraxis von Stadt und HMG
Stadtrat Dagenbach: Die dunkle Seite der Privatisierungswut

Verwaltungsgericht rügt Vergabepraxis für Flohmärkte in Heilbronn

10.03.2008 - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit nun bekannt gegebenem Urteil vom 20.02.2008 entschieden, dass das Vergabeverfahren zur Durchführung der Heilbronner Flohmärkte auf der Theresienwiese rechtswidrig ist und hat deshalb der Klage der Betreiberin einer Veranstaltungsagentur stattgegeben. Die Stadt Heilbronn wurde verpflichtet, über die Bewerbung der Klägerin zur Durchführung von Flohmärkten im Jahr 2008 fehlerfrei zu entscheiden.

Die Theresienwiese ist von der Stadt Heilbronn an die von ihr gegründeten Heilbronn Marketing GmbH - HMG - verpachtet. Sowohl im Aufsichtsrat als auch in der Gesellschafterversammlung der HMG besitzt die Stadt Heilbronn die Stimmenmehrheit. Die Klägerin hatte seit 2005 mehrfach erfolglos beantragt, ihr die Theresienwiese zur Veranstaltung von Flohmärkten zu überlassen. Im Januar 2007 erhob die Klägerin deshalb Klage zum Verwaltungsgericht.

Die 7. Kammer führte aus, die Klägerin habe gegen die Stadt Heilbronn grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur Theresienwiese zur Durchführung von Flohmärkten. Denn bei dieser Veranstaltungsfläche handle es sich - auch nach der Gründung der Heilbronn Marketing GmbH < HMG > - um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Heilbronn. Die Stadt Heilbronn sei deshalb grundsätzlich verpflichtet, entsprechend auf die HMG einzuwirken. Die Stadt Heilbronn müsse daher über den Antrag der Klägerin, dass ihr die Theresienwiese zur Durchführung von Flohmärkten an zwölf Terminen im Jahr 2008 überlassen werde, ermessensfehlerfrei entscheiden. Bei der demnach zu treffenden Auswahl der Bewerber habe die Stadt Heilbronn die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung bestehe nur für Gemeindeeinwohner und Gewerbetreibende, die in der Gemeinde ihr Gewerbe betrieben. Ob der bislang allein zur Veranstaltung von Flohmärkten zugelassene Mitbewerber diese Voraussetzungen erfülle, sei von der Stadt bei ihrer Entscheidung zu prüfen. Im Übrigen müsse die Stadt dem gesetzlichen Grundsatz Rechnung tragen, dass allen Einwohnern unter den gleichen Voraussetzungen gleichmäßig ohne persönliche Bevorzugung einzelner das Recht zur Nutzung einzuräumen sei. Mit diesem Leitgedanken seien die von der HMG getroffenen Kriterien für die Bewerberauswahl nicht zu vereinbaren. Das Kriterium der Höhe des vom Bewerber gebotenen Gesamt-Platzgeldes sei gleichheitswidrig. Die Vergabe an nur einen Interessenten, nämlich denjenigen, der das höchste Gebot für die Nutzung abgebe, verstoße gegen den gesetzgeberischen Willen, möglichst alle Einwohner an der Nutzung öffentlicher Einrichtungen teilhaben zu lassen. Unter demselben Gesichtspunkt sei auch die „Gesamtvergabe“ als Zulassungskriterium nicht sachgerecht und daher kein Grund für eine ungleiche Behandlung. Es seien keinerlei sachliche Gründe ersichtlich, weshalb alle Flohmärkte von nur einer Person/Agentur veranstaltet werden müssten und nicht auf mehrere Personen verteilt werden könnten. Schließlich sei auch das von der HMG praktizierte Kriterium des Vorzugs bereits erprobter Veranstalter fehlerhaft, weil dieses Auswahlkriterium zu einer Art Konkurrentenschutz führe. Dies verstoße gegen die Verpflichtung der Gemeinde zur Wettbewerbsneutralität.

Gegen das Urteil (7 K 2091/07) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beantragt werden.

Zum Komplex über die Vergaben von Flohmärkten in Heilbronn hatte sich auch Stadtrat Dagenbach mehrfach mit Anfragen an die Verwaltung gewandt, die sich mit der Beantwortung jeweils herausgewunden hat. In recht schnoddriger Weise wurde z.B. dazu erklärt, da die HMG ein privates Unternehmen sei, sei man zu keinerlei Auskunft verpflichtet. Dagenbach dazu: "Nun wird diesen Auswüchsen der Privatisierungswut, die hier mit ihrer dunklen Seite des Lobbyismus zum Vorschein kommt, vielleicht endlich ein Riegel vorgeschoben. Ich wäre dem Urteil zufolge mit meinen Anfragen zu 100 Prozent richtig gelegen." Die Frage bleibt, wer für den angerichteten wirtschaftlichen Schaden nun aufkommen wird: Stadt oder Heilbronn Marketing?
Wie zwischenzeitlich zu hören, wurde gegen das Urteil Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim eingelegt.

Die Anfragen von StR Dagenbach:
Anfrage v. 1.5.04
Anfrage v. 1.5.04
Anfrage v. 26.9.04
Anfrage v. 10.10.04
Anfrage v. 10.2.05
Anfrage v. 18.2.05

Anfrage Flohmärkte 2008
Anfrage Flohmarktvergabe

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1.Vorsitzender: StR Alfred Dagenbach - 2.Vorsitzende: AltStR Dr. Christian Haellmigk, StR Heiko Auchter
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