Für
die Haselter-Siedlung:
Lärmschutzwand
gefordert
Ablehnende
Antwort der Verwaltung und die Replik dazu
Ablehnende Antwort der Verwaltung:
Die Verwaltung antwortet darauf ablehnend. Sie antwortet, nachdem die von ihr eingeholten Stellungnahmen der AVG und der SWH-Verkehrsbetriebe vorliegen, wie folgt: Die
Eisenbahnstrecke Heilbronn - Karlsruhe ist seit 1880
durchgehend befahrbar. Somit ist eindeutig, dass der
Betrieb der damaligen Königlich Württembergischen
Staatseisenbahn Jahrzehnte vor einer Bebauung der
Haselter-Siedlung aufgenommen wurde. Die Strecke wurde
von der DB AG an die AVG verpachtet, somit ist die AVG
sowohl für die Infrastruktur als auch für oen ßetrieo
zuständig. Die Strecke ist in diesem Bereich eine
zweigleisige Hauptbahn mit einer Höchstgeschwindigkeit
von 120 km/h. Es wäre also jederzeit möglich andere
Personenzüge als Stadtbahnen bzw. Güterverkehr mit
dieser Geschwindigkeit über die Strecke zu führen. Bis
in die 70er Jahre hinein wurde ein intensiver Personen-
und Güterverkehr auf der Strecke betrieben. Erst nach
und nach wurden diese Verkehre vom Bahnbus bzw. vom LKW
abgelöst. Allerdings wurde bis in den 70er Jahre hinein
mit Dampfbetrieb gefahren, danach mit Diesellokomotiven,
die entsprechende Emissionen hinsichtlich Lärm und
Abgasen bzw. Abdampf verursacht haben. |
...und die Replik dazu:
An die Verwaltung der Stadt Heilbronn
Ihre Antwort vom 31.07.08 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Antwort zu unserem Antrag gehen wir nicht konform. Auch wenn die Strecke
bereits seit 1880 befahren wurde, so ändert sich nichts
daran, daß neu hinzugekommene Nachteile für die
Anwohner nicht hinzunehmen sind. Bei der Stadtbahn
handelt es sich um ein privates Gewerbe-Unternehmen,
woran auch die massive Subventionierung aus Steuermitteln
a la einer "Lizenz zum Gelddrucken" nichts
ändert. Auf § 41 BImSchG über Straßen und Schienenwege wird verwiesen, in dessen Abs. 1 bestimmt wird: "bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind." Bei diesem
Schienenweg handelt es sich um neue Maßnahmen,
wie es im Falle des Ausbaus der Strecke für den
Stadtbahnbetrieb vorgeschrieben ist. Unabhängig davon
sind (Lärm-, aber auch Erschütterungs-) Immissionen
grundsätzlich unzulässig, eine Aufrechnung mit anderen
"eingesparten" Immissionen früherer
Betriebsarten ist dazu irrelevant. Zu Ihren
einzelnen Punkten: Zu 2: Wie bereits oben
dargestellt, gibt es diese Probleme erst mit der
wesentlichen Änderung nebst Neubau der
stadtbahntauglichen Strecke. Zu 3: Die Stadtbahn
beseitigt Verkehrsprobleme oder mindert sie nicht,
sondern löst neue Verkehrsprobleme aus. Eine vage Zusage einer
nirgends beschlossenen Entlastung ersetzt den
Anspruch nicht. Daß es anders gehen könnte, zeigt das
von Ihnen vorgetragene Beispiel im weiteren Verlauf bis
zur Oststraße, wo nach Ihren Angaben derartige
Probleme nicht auftreten. Zu 4: Diese Antwort
entlarvt mehr als sie beschönigt, denn dadurch wird
eingeräumt, daß der Stadtbahnverkehr nicht zur
innerstädtischen Entlastung des Individualverkehrs
eingerichtet ist. Wir treten nicht für
jedes "Ansinnen nach einem zusätzlichen
Eilzughalt" auf irgendwelchen 5000-Einwohner-Dorf an
der Strecke ein, sondern für den Halt in einem
Stadtteil, der ein mehrfaches an Größe hat wie 95% der
an der Strecke liegenden mehr oder weniger
großen Wohngebiete. Abschließend ist
festzustellen, daß Aufgabe der Verwaltung ist, für die
Interessen der Bürger der Stadt einzutreten und nicht
für die Gewinnmaximierung eines nnicht in der Stadt
ansässigen Gewerbebetriebes Sorge zu tragen. Der Antrag auf Abhilfe wird daher aufrecht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
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