Anfrage
Herrn
BM Wilfried Hajek
  Stadtrat
Alfred Dagenbach

Stadtrat

Heiko Auchter
   
  Heilbronn, 19.04.2009
- Bebauung Frankenbacher/Talstraße . Die Antwort dazu

Welche Stellungnahme gibt die Verwaltung zu folgenden Punkten im Brief der Eheleute Kurt und Ruth Mauser vom 16.4.2009 an Herrn BM Hajek ab:

1. Tiefgarage: Die Begrünung der Tiefgarage ist nachzuweisen. Insbesondere aus der Ansicht von Westen. Wo liegt die Oberkante der Tiefgarage, insbesondere zu unserem Gelände hin.

2. Tiefgarage: Wie ist die Entlüftung geplant, wo liegen die Entlüftungsfenster?

3. Wie sind die Höhenkoordinaten des vorhandenen und des geplanten Geländes?

4. Ist bei diesem Vorhaben die Ortsbausatzung II b anzuwenden? Wurde dies geprüft und Sind die Richtlinien eingehalten? Gibt es Verstöße?

5. Da das Bauvorhaben nach §34 Baugesetzbuch zu beurteilen ist, sind das Maß der baulichen Nutzung und das Einfügen in die Umgebungsbebauung mittels einer Straßenabwicklung von der Frankenbacher Straße Nr. 89 bis 97 bzw. von der Talstraße darzustellen und nachzuweisen. Insbesondere die Firsthöhen und die Traufhöhen der bestehenden und der geplanten Gebäude.

6. Wurden der Immobilienfirma Kassem bereits Befreiungen zugesagt? Wenn ja, welche?

7. Die Fa. Kassem Immobilien wurde von Amts wegen im Handelsregister gelöscht (§141 A FGG). Nachzulesen in den Handelsregistermitteilungen vom 27.03.2009 (HSt). Es konnte wegen Vermögenslosigkeit nicht einmal ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden! Die Stadt Heilbronn sollte besonders prüfen ob ein derart großes Bauvorhaben durch die Immobilienfirma Kassem, bei diesen Hinweisen auf erhebliche wirtschaftliche Probleme, überhaupt möglich ist. Es besteht eine große Gefahr von Bauruinen. Diese neu entstandene Situation ist sicherlich sehr gewichtig und mit in die Entscheidung einzubeziehen! Eine Veränderungssperre erscheint hierbei und in der Summe an ungelösten problematischen Punkten als die sinnvollste Maßnahme!

8. Bei Vorliegen der überarbeiteten und geänderten Pläne wird um Nachricht gebeten.


StR Alfred Dagenbach

StR Heiko Auchter

Großgartacher Str. 220 · 74080 Heilbronn
Tel.: 07131-920500 · Fax: 07131 - 920501
dagenbach@t-online.de

Wittumhalde 74 · 74081 Heilbronn
Tel:. 07131 - 32619 · Fax: 07131 - 32619
auchter@t-online.de

Antwort der Verwaltung
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Bebauung Frankenbacher-/Talstraße

Sehr geehrter Herr Stadtrat Dagenbach,

das Schreiben der Eheleute Kurt und Ruth M. vom 16.04.2009 haben wir wie folgt beantwortet:

Das Planungs- und Baurechtsamt hat Sie im Januar 2009 über den Eingang des o. g. Bauantrages informiert. Sie haben die Möglichkeit genutzt und innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen erhoben. Die vorgebrachten Einwendungen haben wir dem Bauausschuss am 24.03.2009 vorgestellt. Die Anregungen aus der Mitte des Bauausschusses und das Prüfungsergebnis des Planungs- und Baurechtsamtes wurden an die Bauherren weitergeleitet. Derzeit werden Umplanungen an dem Projekt vorgenommen. Dieser Verfahrensschritt ist noch nicht abgeschlossen. Die Bauherren überlegen u. a., auch die Tiefgaragenzufahrt zu verändern.

Ihre Fragen kann ich deshalb nur in Bezug auf die Planunterlagen vom Januar 2009 beantworten:

In den Planunterlagen vom Januar 2009 ist eine Erdüberdeckung der Tiefgarage von 50 cm dargestellt. Die Tiefgarage ist zu Ihrer Grundstücksgrenze vollständig erdüberdeckt.
Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt nach Süden und über die Zufahrtsöffnung. Ob dies ausreichend ist, muss im weiteren Verfahren gutachterlich nachgewiesen werden.
Das geplante und vorhandene Gelände ist in den Planunterlagen zeichnerisch im Verhältnis zur Erdgeschossfußbodenhöhe nach den Vorgaben der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung dargestellt.
Für das Baugrundstück ist die Baustufe II b und der Bebauungsplan Nr. 42/2 maßgeblich. Die Verstöße und die Nachbareinwendungen haben wir dem Gemeinderat vorgestellt. Die Beurteilung Ihrer Einwendungen werden wir Ihnen nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 58 LBO zur Verfügung stellen.
Das Baugrundstück wird durch ein qualifiziertes Planungsrecht überplant, siehe oben, § 34 BauGB findet deshalb keine Anwendung. Eine Straßenabwicklung ist im vorliegenden Fall nach der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung nicht erforderlich.
Für die Zusage von Befreiungen/Ausnahmen/Abweichungen sieht § 57 LBO das Instrument der Bauvoranfrage vor. Eine Bauvoranfrage wurde nicht gestellt. Eine Zusage liegt damit nicht vor.
Die Kassem Immobilien GmbH, Bad Friedrichshall, ist nicht Bauherr dieses Bauvorhabens. Bauherren sind vielmehr die Gebrüder Kassem. Schon aus diesem Grund kann die Vermögenslosigkeit der Immobilien GmbH nicht als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
Wenn durch die geänderte Planung nachbarliche Belange weitergehend berührt werden, als dies in den Planunterlagen vom Januar 2009 zu erkennen war, werden wir nach § 55 LBO eine erneute Benachrichtigung der Angrenzer durchführen.
Wir hoffen, Ihnen die gewünschten Informationen übermittelt zu haben. Soweit weitere Fragen von Ihrer Seite auftreten, steht Ihnen das Planungs- und Baurechtsamt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gerne zur Verfügung."

Mit freundlichen Grüßen
Hajek
Bürgermeister

 

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